Standplatzvergabe und Kassieren der Standgelder: Anfang Juni 2023 bis 31.08.2023 ausschließlich online über das Buchungsportal www.flohmarkt.lauenbrueck.de
Standgelder
Privatpersonen: 20,00 € pro 3-Meter Standplatzabschnitt
Gewerbetreibende: 40,00 € pro 3-Meter Standplatzabschnitt
Inhaber von Ständen mit Speisen und Getränken oder Schausteller entsprechend ihrer Bedeutung mehr. (Siehe Marktgebührensatzung)
Hinweise:
Stände mit Essen- oder Getränkeverzehr benötigen eine gesonderte Genehmigung. Es sind die allgemeinen hygienischen Vorschriften zu beachten. Auf die Bestimmungen des Veterinäramtes wird hingewiesen. Sie sind im Rathaus erhältlich.
Sie sind verpflichtet Ihren Stand sauber zu verlassen! Die Inbetriebnahme von Camping-Grillgeräten sowie offenes Feuer sind verboten
Es ist nicht möglich, Kfz am Standplatz unterzubringen.
Wer fabrikneue Ware verkauft, wird als Gewerbetreibender eingestuft.
Stände müssen bis 9.00 Uhr aufgebaut sein. Andernfalls wird der Stand neu vergeben. Der Stand darf nicht vor 16.00 Uhr abgebaut werden.
Sollten Sie vor 16.00 Uhr Autoverkehr auf der Flohmarktmeile verursachen, werden Sie bei der Standvergabe im nächsten Jahr nicht berücksichtigt.
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen sind die Marktsatzung und die Marktgebührensatzung der Gemeinde Lauenbrück.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Lauenbrücker Flohmarkt
AGB § 1 Flohmarktartikel (Trödel) Unter Flohmarktartikel (Trödel) verstehen wir Alt- und Gebrauchtwaren. Neu- und Industriewaren, Überschussware und Restposten sind in einem kleineren Umfang ebenfalls auf dem Flohmarkt zugelassen.
Der Verkauf von Waffen, Munition und Feuerwerksartikeln (Pyrotechnik) jeglicher Art ist ebenso verboten wie pornographische Artikel und NS-Artikel.
§ 2 Terminbestimmung
Die von der Gemeinde Lauenbrück genannten Termine sind geplante Termine. Aus unterschiedlichen Gründen kann sich für die Gemeinde Lauenbrück. die Veranlassung ergeben, Termine zu ändern bzw. von der Durchführung der geplanten Veranstaltung Abstand zu nehmen. Folglich sind die genannten Termine unverbindlich. Der Teilnehmer ist daher gehalten, sich bei der Gemeinde Lauenbrück rechtzeitig zu erkundigen, ob der geplante Termin realisiert wird. Beabsichtigt die Gemeinde Lauenbrück einen benannten Termin nicht zu realisieren, hält sie im Rahmen der vorhandenen Informationsmöglichkeiten im Internet unter www.lauenbrueck.de und www.flohmarkt.lauenbrueck.dedie notwendigen Informationen bereit. Wird der in Aussicht genommene Termin nicht realisiert, beschränken sich alle Ansprüche des Teilnehmers auf die Gutschrift der bereits entrichteten Miete (Standgebühr).
Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Parteien nicht berührt. Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und dergleichen ausgeschlossen.
Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – nachträglich geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist die Gemeinde Lauenbrück berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt die Gemeinde Lauenbrück die Veranstaltung ab, bestehen zugunsten des Teilnehmers keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde Lauenbrück Diese ist jedoch bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, den gezahlten Mietzins (Standgebühr) gutzuschreiben. Die Gemeinde Lauenbrück ist auch berechtigt aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern. Auch dies berechtigt den Teilnehmer nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen jeglicher Art.
§ 3 Teilnehmer
Teilnehmer sollten Privatpersonen oder Unternehmer im Sinne des §14 BGB sein.
Reisegewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.
Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung der Lauenbrücker Flohmarktordnung.
Die Gemeinde Lauenbrück schuldet in Bezug auf den Teilnehmer keinen Konkurrenzschutz.
§ 4 Buchung und Zahlung
Eine Buchung des Standabschnittes ist nur über das Internet-portal www.flohmarkt.lauenbrueck.de möglich. Im Rahmen des Buchungssystems geht das Angebot für den Vertragsabschluss von dem Teilnehmer aus. Vor Absendung der Buchung erhält der Teilnehmer die Möglichkeit sämtliche Angaben (z.B. Namen, Adresse, Nummer des Standplatzabschnitts und Warenart) nochmals zu überprüfen und ggf. zu ändern. Nach Abschluss des Buchungsvorganges und nochmaliger Prüfung der Angaben gibt der Teilnehmer ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages durch die Bestätigung des Buttons „Bezahlen“ ab. Sofern die Gemeinde Lauenbrück das Angebot des Kunden annimmt, wird dies durch eine E-Mail, welche gleichzeitig die Angebotsannahme darstellt, bestätigt.
Bei Buchung eines Standplatzes wird die gesamte Standmiete sofort fällig. Die gesamte Standmiete wird via Pay-Pal, PayPal Lastschrifteinzug (ohne PayPal Konto) oder Kreditkarte beglichen. Andere oder spätere Zahlungen der Standplatzgebühren sind nicht möglich.
§ 5 Standplatz
Der Teilnehmer hat Anspruch auf Bereitstellung des gebuchten und bezahlten Standplatzabschnittes.
Die Gemeinde sichert bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften, insbesondere Umsatzmöglichkeiten zu.
Die Vorschriften der §§ 536, 536a BGB werden ausgeschlossen.
Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens bis 09:00 Uhr seinen Standplatz eingenommen haben. Danach ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Bezahlte Beträge werden nicht erstattet.
Den Anordnungen der Flohmarktmitarbeiter der Gemeinde Lauenbrück ist Folge zu leisten. Bei Mißachtung dieser Anordnungen kann der Anbieter von der Teilnahme am Flohmarkt ausgeschlossen werden. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Standmiete.
§ 6 Warenpräsentation
Bei der Warenpräsentation hat der Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gemeinde Lauenbrück zu beachten.
Taschenmesser und Küchenmesser können verkauft werden, da es keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind. Bei Jagdmessern gilt dieses auch, wenn die Zweckbestimmung die Jagd ist und es tatsächlich Jagdmesser sind. Schwerter sind Hieb - und Stoßwaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. a WaffG und dürfen deshalb gem. §35 Abs. WaffG nicht auf Märkten verkauft werden.
Der Teilnehmer ist verpflichtet jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist. Dabei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher oder anderen Teilnehmer hervorzurufen.
Die Gemeinde Lauenbrück ist berechtigt, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen.
§ 7 Standplatzordnung
Der Teilnehmer ist verpflichtet seinen Standplatz und seinen Stand sauber zu halten. Dazu hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gefüllte Müllsäcke sind nach der Veranstaltung mitzunehmen, da anderenfalls Beseitigungs- und Entsorgungskosten gesondert berechnet werden.
Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass elektrische und wassergeführte Anlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ggf. sind auf Anweisungen der Mitarbeiter der Gemeinde Lauenbrück die erforderlichen Nacharbeiten auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen.
Schmutzwasser darf ausschließlich in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Die Einleitung in den Regenwasserkanal ist strengstens untersagt.
§ 8 Standaufbau und Standabbau
Die Standaufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus der Flohmarktordnung. Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Auf- und Abbauzeiten einzuhalten. Nimmt der Teilnehmer den Standaufbau bis 9:00 Uhr nicht vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen will. Für diesen Fall ist die Gemeinde Lauenbrück berechtigt, über den Standplatz anderweitig zu verfügen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Auf- und Abbau eine Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden. Hierbei ist ein verkehrssicherer Zustand herzustellen.
§ 9 Standabgrenzung
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Standgestaltung die Standabgrenzung einzuhalten. Eine Standausweitung ist ohne Absprache mit dem Veranstalter unzulässig. Die vom Teilnehmer genutzte Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt.
§ 10 Verkehrssicherungspflicht
Der Teilnehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht des Standes. Diese erfasst auch den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Insoweit ist der Teilnehmer Gesamtschuldner mit dem Nachbarteilnehmer. Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen Stromanschluss bitte bei den Anliegern erfragen und bezahlen. Schläuche und Stromkabel müssen durch rutschfeste Gummimatten abgedeckt werden.
Bei Eintritt von Drittschäden wird zulasten des Teilnehmers vermutet, dass diese Schäden auf die Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zur Gemeinde Lauenbrück nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Gemeinde Lauenbrück von der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.
Im Übrigen ist der Teilnehmer verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten Folge zu leisten.
Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Standes entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die von den Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse und Willen des Teilnehmers handeln. Insoweit haftet der Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit seinen Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter von Inanspruchnahme Dritter freizustellen.
§ 11 Haftung der Gemeinde Lauenbrück
Die Gemeinde Lauenbrück hat keinerlei Bewachungspflicht. Sie haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlust bzw. Beschädigungen an den Gegenständen des Teilnehmers.
Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Insoweit haftet die Gemeinde Lauenbrück nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn Leben, Körper oder Gesundheit werden vom Veranstalter verletzt.
Kann die Gefahr durch Versicherung abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüchen nicht gegen die Gemeinde Lauenbrück geltend machen, die versicherbar gewesen wären. Die Haftung der Gemeinde Lauenbrück wird insoweit zulässig auf 250.000,- EUR begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung der Gemeinde Lauenbrück. Die Parteien stimmen überein, dass es sich hierbei um eine branchentypische Freizeichnung handelt.
§ 12 Aufrechnungsverbot
Gegenforderungen der Gemeinde Lauenbrück kann der Teilnehmer nur mit solchen Forderungen des Teilnehmers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Formvorschrift
Salvatorische Klausel – mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Rotenburg (Wümme), soweit der Teilnehmer Kaufmannseigenschaften hat oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
§ 14 Unterrichtung, Anzeige und Hinweise: Wir unterrichten Sie hiermit, dass wir personenbezogene Daten durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) in dem zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des Kaufvertrages (Kaufabwicklung) erforderlichen Umfang erheben, verarbeiten und nutzen. Die Erfüllung des Kaufvertrages, dessen eine Vertragspartei Sie als Kunde sind, stellt einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand auf der Ebene Europäischen Rechts für uns zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Darüber hinaus geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter! Für Information oder Auskunft wenden Sie sich bitte unter der im Impressum angegeben Adresse an uns. Wir weisen Sie auf Ihr Recht hin, dass Sie eine von Ihnen gegebene Einwilligung in Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Diesen Widerruf können Sie auch per E-Mail an uns erklären. Unsere E-Mail-Adresse entnehmen Sie bitte dem Impressum. Für weitergehende Informationen lesen Sie auch bitte unsere Datenschutzerklärung nach der DS-GVO. Diese erreichen Sie über den entsprechenden Link im Footer (in der Fußzeile) unseres Onlineshops. Veranstalter ist die Gemeinde Lauenbrück