Marktsatzung & Marktgebührensatzung


Marktsatzung der Gemeinde Lauenbrück

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes  hat der Rat der Gemeinde Lauenbrück in seiner Sitzung am 23.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung der Märkte
Die Gemeinde Lauenbrück betreibt den Herbstmarkt mit Lauenbrücker Flohmarkt als öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten
  1. Für die Märkte gelten die nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten.
 
  1. Der Herbstmarkt findet am zweiten Wochenende im September (Samstag und Sonntag) jeweils von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf dem Platz vor dem Haus Bahnhofstraße Nr. 60 statt. Die Öffnungszeiten am Samstag werden von 08.00 Uhr bis 01.00 Uhr des nächsten Tages ausgedehnt, wenn am gleichen Tag der Lauenbrücker Flohmarkt stattfindet.
 
  1. Der Lauenbrücker Flohmarkt findet am zweiten Samstag im September von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Findet eine öffentliche Tanzveranstaltung statt, so endet diese spätestens um 1.00 Uhr des folgenden Tages.
 
  1. In dringenden Fällen können Marktplätze, Markttage oder Öffnungszeiten vorübergehend abweichend festgesetzt werden.

§ 3 Teilnahme an Märkten
Jedermann ist im Rahmen der geltenden Vorschriften berechtigt, als Anbieter oder Besucher an den Märkten teilzunehmen.

§ 4 Zugelassene Waren und Leistungen
  1. Auf Jahrmärkten dürfen gemäß § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung eine Vielzahl von Waren aller Art feilgeboten werden.
 
  1. Von der Zulassung ausgeschlossen sind das Anbieten von Waffen sowie das Anbieten und Verbreiten von Schriften, Datenträgern und Bildern pornographischer Art.
 
    1. Auf den Jahrmärkten dürfen auch unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung dargeboten werden.
 
    1. Anbieter von Speisen und Getränken dürfen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen (z.B. Porzellan, Glas, Mehrwegkunststoffe) oder in Pappträgern sowie Pergamenttüten abgeben. Milch, Zucker, Senf u. ä. dürfen nicht in Einportionspackungen, sondern nur in Spendern zur Verfügung gestellt werden.


§ 5 Zulassung von Anbietern
  1. Wer als Anbieter an den Märkten teilnehmen will, bedarf der Zulassung durch die Gemeinde Lauenbrück. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
 
  1. Anträge auf Zulassung zu den Märkten sind spätestens 4 Wochen vor Beginn des Marktes schriftlich zu stellen. Der Antrag soll enthalten:
  1. Name und Anschrift des Anbieters, Art des Geschäftes oder der feilgebotenen Ware
  2. Frontlänge und Tiefe oder Durchmesser sowie Höhe des Geschäftes oder der betrieblichen Anlagen einschl. der Vordächer, Treppen, Fußrosten, Stützen und Sichtblenden und
  3. den benötigten Stromanschlusswert.
 
    1. Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
  1. das Waren- und Leistungsangebot nicht den Voraussetzungen des § 4 entspricht,
  2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für die Teilnahme an den Märkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. bei Geschäften, mit denen eine besondere Gefahr verbunden ist, vom Bewerber keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird,
  4. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Anbieter, die die Zulassung beantragt haben, zuzulassen. In diesem Fall entscheidet die Gemeinde nach billigem Ermessen. Sie berücksichtigt bei der Entscheidung insbesondere auch die Verbesserung der Attraktivität der Veranstaltung, das Streben nach einer möglichst großen Angebotsvielfalt und die Kontinuität der Marktbeschickung.
 
    1. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
  1. der Standplatz nicht oder nur teilweise benutzt wird,
  2. der Platz, auf dem der Markt durchgeführt wird, ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke oder für bauliche Änderungen benötigt wird,
  3. der Inhaber einer Zulassung, seine Bediensteten oder Beauftragten erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen diese Satzung verstoßen haben,
  4. die lebensmittelrechtlichen, hygienischen und gewerberechtlichen Bestimmungen nicht beachtet werden,
  5. die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sind,
  6. eine mit der Zulassung verbundene Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist oder
  7. die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet.
 
    1. Nach Widerruf der Zulassung hat der Anbieter unverzüglich seinen Platz zu räumen, andernfalls kann die Gemeinde den Platz auf Kosten des bisherigen Inhabers räumen lassen.


§ 6 Buchung von Standplätzen auf dem Flohmarkt
  1. Standplätze werden grundsätzlich in Abschnitten von 3 Metern Länge angeboten. Zwischen den 3-Meter-Abschnitten bleibt jeweils ein Meter frei.
     
  2. Eine Buchung des Standplatzes ist grundsätzlich nur über das Internetportal der Gemeinde Lauenbrück möglich. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Das Anbieten und der Verkauf von Waren dürfen nur auf dem gebuchten Standplatz erfolgen.
     
  3. Nach Buchung und Bezahlung des Standplatzes wird online eine Empfangsbescheinigung ausgestellt. Die Empfangsbescheinigung gilt als Buchungs- und Zahlungsnachweis. Sie ist am Flohmarkttag unbedingt mitzubringen und den Bediensteten der Gemeinde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
     
  4. Es handelt sich um einen Straßenflohmarkt. Es gibt daher keine Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Anhänger direkt bei den Standplätzen.
 
  1. Der gebuchte Standplatz darf grundsätzlich nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden.
 
  1. Wird ein Standplatz nicht bis 9.00 Uhr bezogen, kann die Gemeinde den Platz anderweitig vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls und des Standgeldes besteht nicht.

§ 7 Aufbau und Abbau der Geschäfte
Beim Lauenbrücker Flohmarkt müssen die Stände bis 9.00 Uhr aufgebaut sein. Der Abbau darf frühestens um 16.00 Uhr erfolgen. Zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr ist das Befahren des Flohmarktbereiches mit Kraftfahrzeugen untersagt.

§ 8 Anforderungen an die Geschäftseinrichtungen
  1. Auf den Märkten dürfen Verkaufseinrichtungen nicht höher als drei Meter sein und Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden, gemessen ab Platzoberfläche.
 
  1. Vordächer von Verkaufseinrichtungen und sonstigen Geschäften dürfen den zugewiesenen Stellplatz nur nach der Verkaufsseite und nur um höchstens 1 m überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m, gemessen ab Platzoberfläche, haben.
 
  1. Alle Betriebseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht mehr als unvermeidbar beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
 
  1. Betriebsinhaber „Fliegender Bauten“ müssen im Besitz der vorgeschriebenen Bauscheine und gültigen Prüfbücher sowie einer ausreichend gültigen Haftpflichtversicherungspolice (mit Quittung) sein. Fahrgeschäfte aller Art müssen vor Beginn des Marktes durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muss bei der Bauabnahme zugegen sein. Die Inbetriebnahme ist erst nach der mängelfreien Bauabnahme und dem Nachweis einer ausreichenden gültigen Haftpflichtversicherung gestattet.
 
  1. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, nur solche elektrischen Anlagen zu betreiben, die den jeweils geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen.
 
  1. Die Betriebsinhaber haben an ihren Geschäften an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Betriebsinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem die Bezeichnung der Firma in entsprechender Weise anzubringen. Das Schild muss mindestens die Größe von 20 x 30 cm haben. Die Regelungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht für private Anbieter auf dem Flohmarkt.
 
  1. Das Anbringen von anderen als in Absatz 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede Reklame sind nur insoweit gestattet, als die Reklame mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht und dem Charakter der Veranstaltung entspricht.
 
  1. In den Rettungswegen, Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Die Rettungswege zu den angrenzenden Gebäuden dürfen auch nicht vorübergehend zum Abstellen benutzt werden.

§ 9 Verhalten auf den Märkten
  1. Alle Marktbeschicker erkennen mit dem Betreten der Veranstaltungsfläche die Bestimmungen dieser Satzung an und haben Anordnungen der Gemeinde zu beachten.
 
  1. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, die Handelsklassenverordnung, das Eichgesetz, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
 
  1. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
 
  1. Es ist unzulässig,
    1. Lautsprecher und Verstärkeranlagen so zu betreiben, dass sie Besucher belästigen, den Wettbewerb beeinträchtigen oder die Nachbarschaft stören,
    2. Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
    3. während der Marktzeit das Veranstaltungsgelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge aller Art mitzuführen, ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle.
    4. Propaganda extremer Art zu betreiben.
 
  1. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Geschäften zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten.



§ 10 Reinhaltung der Plätze
  1. Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
 
  1. Die Standinhaber sind verpflichtet, während des Marktgeschehens anfallenden Abfall und Kehricht innerhalb der Standplätze in geeigneten Behältern so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und Waren nicht verunreinigt oder nachteilig beeinflusst werden können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Verpackungsmaterial stets so gelagert wird, dass es vom Wind nicht auf den Marktplatz oder auf die angrenzenden Straßen und Grundstücke geweht wird. Nach Marktschluss ist der Unrat vom Marktbezieher oder seinen Beschäftigten mitzunehmen und die Standplatzfläche sauber zu verlassen.

§ 11 Haftung
  1. Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Lauenbrück haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
 
  1. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeziehern eingebrachten Waren und Geschäfte übernommen. In gleicher Weise ist die Haftung für außerhalb oder innerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen.
 
  1. Die Marktbezieher haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals oder aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen die Marktordnung ergeben.
 
  1. Die Marktbezieher haben den Nachweis über eine angeschlossene gültige Haftpflichtversicherung für ihren Betrieb zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind private Anbieter im Bereich des Flohmarktes.

§ 12 Marktgebühren
Für die Inanspruchnahme von Standplätzen auf den Märkten werden Gebühren nach Maßgabe der Marktgebührensatzung der Gemeinde Lauenbrück erhoben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
 
  1. die zugelassenen Waren und Leistungen nach § 4,
  2. die unverzügliche Räumung des Standplatzes bei Widerruf der Zulassung nach § 5 Abs. 4 Satz 2,
  3. den Auf- und Abbau der Geschäfte nach § 7,
  4. die Anforderungen an die Geschäftseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8,
  5. das Verhalten auf den Märkten nach § 9 Abs. 1 oder 3 bis 5,
  6. die Reinhaltung der Marktplätze nach § 10

verstößt.
 
  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
 
  1. Soweit über einzelne Tatbestände dieser Satzung Strafen oder Geldbußen nach Bundes- oder Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Vorschriften unberührt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und löst die Satzung vom 15.09.2016 ab.



27389 Lauenbrück, den 23.05.2023

Gemeinde Lauenbrück

Intelmann
Bürgermeister

 

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren auf dem Flohmarkt der Gemeinde Lauenbrück - Marktgebührensatzung -

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes und des § 71 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Gemeinde Lauenbrück in seiner Sitzung am 23.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht
  1. Für die Benutzung der für die Märkte in der Gemeinde Lauenbrück bestimmten Plätze werden Benutzungsgebühren (Marktstandgeld) nach dieser Satzung erhoben.
     
  2. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Gebührentarif
Das Marktstandgeld beträgt für die Dauer des jeweiligen Marktes:
 
  1. Auf dem Lauenbrücker Flohmarkt
  1. für Verkaufsstände von Privatpersonen je 3-Meter-Abschnitt                   20,00 EUR
  2. für Verkaufsstände von gewerblichen Anbietern je 3-Meter-Abschnitt      40,00 EUR
  3. Wurst-, Fisch- und Imbisswagen pauschal                                                50,00 EUR
  4. Getränkewagen und -stände pauschal                                                    100,00 EUR
  5. Informationsstände ohne eigene Einnahmen bleiben bis zu einem 3-Meter-Abschnitt gebührenfrei. Der darüber hinaus gehende Platzbedarf wird mit 20 EUR pro 3-Meter-Abschnitt abgerechnet.
 
  1. Auf dem Herbstmarkt
für Fahrgeschäfte und sonstige der Unterhaltung
dienenden Einrichtungen                                                                          je m² 1,00 EUR
Stromkosten werden gesondert nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht direkt nach Buchung des Standplatzes. Die Gebühren werden grundsätzlich im Voraus erhoben.

§ 4 Gebührenpflichtige
  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die den Standplatz bucht.
     
  2. Wird das Marktstandgeld nicht unverzüglich nach der Buchung entrichtet, wird die Standplatzzusage widerrufen.
     
  3. Das Marktstandgeld ist direkt nach der Buchung der 3-Meter-Abschnitte bargeldlos zu entrichten. Über die Entrichtung des Marktstandgeldes wird eine Empfangsbescheinigung erstellt.
     
  4.  Die Empfangsbescheinigung gilt als Buchungs- und Zahlungsnachweis. Sie ist am Flohmarkttag unbedingt mitzubringen und den Bediensteten der Gemeinde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

§ 5 Gebührenberechnung
  1. Für die Berechnung der Gebühren ist der Flächeninhalt der Stände, Plätze und Räume maßgebend. Für die Anbieter auf dem Flohmarkt ist abweichend von Satz 1 die Inanspruchnahme je 3-Meter-Abschnitt maßgebend.
     
  2. Nichtnutzung oder nur teilweise Nutzung der gebuchten Flächen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.

§ 6 Stundung, Ermäßigung und Erlass im Einzelfall
Zur Vermeidung besonderer Härten kann das Standgeld auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Standgelder ist ausgeschlossen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und löst die Satzung vom 15.09.2016 ab.


27389 Lauenbrück, den 23.05.2023

Gemeinde Lauenbrück

Intelmann
Bürgermeister